Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wohnresidenz Branitz & Spa GmbH & Co.KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wohnresidenz Branitz & Spa GmbH & Co.KG
I.Vertragsgegenstand
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Wohnresidenz Branitz & Spa
GmbH & Co. KG (nachfolgend AG genannt) geschlossenen Werkverträge und Verträge zur
Lieferungen von Waren oder Materialien.
Der Geltung etwaiger vom Auftragnehmer oder Lieferanten verwendeten allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen oder anderer Vertragsvereinbarungen
widersprechen wir ausdrücklich; diese werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Bedingungen,
die Bestellung vorbehaltlos ausführen oder Werkleistungen vorbehaltlos annehmen sollten.
Falls nicht anders vereinbart, gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Fassung. Sie gelten auch als
Rahmenvereinbarung für spätere Verträge mit demselben Auftragnehmer oder Lieferanten,
ohne dass wir erneut auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen müssen.
II. Werkverträge
1. Vertragsinhalt
Soweit Werkleistungen im Sinne des § 631 ff BGB erbracht werden sollen, bestimmen sich
die zu erbringenden Leistungen nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Baubeschreibung.
Sollte eine solche nicht vorliegen, bestimmen sich die zu erbringenden Leistungen nach der
Leistungsbeschreibung, den Ausführungsplänen, inklusive den Grundrissen und Schnitten.
Der Auftragnehmer (im folgenden AN genannt) hat vor Vertragsschluss alle Örtlichkeiten in
Augenschein genommen, er ist über die örtlichen Verhältnisse im Bilde und hat herzu keine
Anmerkungen
Der Auftragnehmer verpflichtet, sich die zu erbringenden Werkleistungen mangelfrei nach
den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, sowie unter Beachtung aller für das
Bauvorhaben einschlägiger DIN-Normen, sowie den Verarbeitungs- und
Einbaubestimmungen des Herstellers zu erbringen.
2. Preise
Alle Preise sind garantierte Festpreise und gelten für die gesamte Bauzeit bis zur
vollständigen Fertigstellung des Werks. Die vereinbarten Preise enthalten alle Bestandteile,
die zur Ausführung der Leistungen erforderlich sind, insbesondere sind dort alle Planungs-,
Vorbereitungs - und Nacharbeiten , sowie sämtliche Material- und Transportkosten enthalten.
Ebenfalls enthalten sind alle Lohn- und Lohnnebenkosten. Dies gilt auch, wenn sich währende
der Bauzeit Tarifänderungen ergeben oder der Mindestlohn nach den gesetzlichen Vorgaben
erhöht werden sollte.
In den Preisen enthalten sind alle Kosten zur Unterbringung und Verpflegung der am Bau
tätigen Arbeitnehmer.
Kosten für den Einsatz und die Wartung von Geräten; Gemeinkosten, Steuern und Kosten für
die ordnungsgemäße Entsorgung von Baumaterialien oder Bauschutt sind ebenfalls, genauso
wie die Fachbauleitung in den vereinbarten Preisen enthalten.
3. Stundenlohnarbeiten und sonstige Kosten
Zusätzliche Stundenlohnarbeiten sind nicht vorgesehen. Ausschließlich sind
Stundenlohnarbeiten zu vergüten, wenn diese von der AG schriftlich angeordnet sind und ein
Stundenlohnzettel der vom zuständigen Bauleiter spätestens am Tag nach der Ausführung
unterschrieben ist, vorgelegt wird. Die AG behält sich gleichwohl eine Prüfung vor; die
Unterschrift des Bauleiters ist kein Anerkenntnis. Soweit Stundenlohnarbeiten anfallen, sind
sie nach den vereinbarten oder den üblichen Sätzen abzurechnen.
4. Nachträge
Nachträge sind schriftlich vor Ausführung der Geschäftsführung der AG anzuzeigen und zu
begründen. Nachträge gelten nur als beauftragt, wenn sie vom Geschäftsführer der AG
unterschrieben sind. Preise für Nachträge sind nach der Ursprungskalkulation des
Hauptauftrages zu berechnen. Leistungen, die der AN ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger
Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.
5. Nachlass
Der AN gewährt auf alle Preise, insbesondere auf den Schlussrechnungsbetrag einen Nachlass
von einem Prozent des Nettobetrages.
6. Verzicht auf Nachforderungen
Die Parteien vereinbaren, dass keine Nachforderungen möglich sind, auch wenn sich durch
die Rechtsprechung oder die Gesetzgebung beispielsweise im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung etwas anderes ergeben sollte. Soweit insofern Ansprüche des AN gegen
die AG entstehen könnten verzichtet der AN auf die Geltendmachung solcher Ansprüche. Die
AG nimmt bereits jetzt den erklärten Verzicht an.
7. Prüfung der Vertragsunterlagen
Der AN hat die ihm für die Ausführung der Arbeiten übergebenen Pläne, Zeichnungen und
sonstigen Unterlagen unverzüglich nach Erhalt auf ihre technische Richtigkeit, Umsetzbarkeit
und Vollständigkeit zu prüfen und sollten sich hier Unzulänglichkeiten zeigen, dies
unverzüglich noch vor Ausführung schriftlich mit Begründung anzuzeigen. Ergeben sich aus
solchen Unzulänglichkeiten später Mehrkosten, kann der AN diese nur geltend machen, wenn
er dies in der vereinbarten Weise angezeigt hat. Mit seiner Unterschrift unter dem zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrag bestätigt der AN alle für die Ausführung des Werks
erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Unterlagen erhalten zu haben.
8. Mangelfreie Ausführung der Leistungen und Nachweise
Der AN hat seine Leistungen mangelfrei und nach den anerkannten Regeln der Baukunst zu
erbringen. Er haftet auch uneingeschränkt für die Mangelfreiheit und Geeignetheit aller von
ihm eingesetzter Materialien. Die erforderlichen Nachweise (Prüfzeugnisse,
Herstellervorgaben zur Handhabung und für den Einbau) für alle verwendeten Materialien
hierfür, sind mit der Abnahme vorzulegen. Der AN kann sich nicht darauf berufen nicht oder
nicht ausreichend überwacht worden zu sein, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vor.
Der AN verpflichtet sich , die Wartung der hergestellten Anlage und der verwendeten Bauteile
für die Dauer der Gewährleistungszeit sicherzustellen. Er ist verantwortlich für die
Funktionsfähigkeit der von ihm hergestellten Anlage.
9. Fristen
Die im Werkvertrag vereinbarten Fristen sind einzuhalten.
10. Vertragsstrafe
Gerät der AN mit der Fertigstellung des Werks, nach dem vertraglich vereinbarten Termin in
Verzug, so hat er für jeden Werktag (Montag - Samstag), um den die vereinbarte Zeit
überschritten ist der AG eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Schlussrechnungsnettosumme zu
zahlen. Die Vertragsstrafe wird maximal auf fünf Prozent der Schlussrechnungsnettosumme
begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche der AG bleiben unberührt.
Gerät der AN bei der Einhaltung von vereinbarten Zwischenfristen in Verzug, so kann die AG
Teilleistungen kündigen und zu lasten des AN an Dritte vergeben, wenn die AG den Verzug
angezeigt und eine Frist zur Nachholung der verspäteten Leistungen von einer Woche gesetzt
hat. Die Vertragsstrafe bleibt hiervon unberührt. Auch das Recht zur außerordentlichen
Kündigung des Gesamtauftrages bleibt dadurch unberührt.
11. Subunternehmer
Der AN ist berechtigt für Teile seiner Leistungen Subunternehmer zu beauftragen. Er hat die
Subunternehmer allerdings mit größter Sorgfalt auszuwählen und sie mit Abgabe seines
Angebotes bekannt zugeben.
Der AN hat sicher zu stellen, dass auch der von ihm beauftragte Subunternehmer alle
gesetzlichen Vorgaben für die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer, insbesondere die Zahlung
des Mindestlohns und Gewährung sämtlicher gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberleistungen,
einhält.
Ein Verstoß hiergegen berechtigt die AG zur außerordentlichen Kündigung des AN und dazu
im Wege der Ersatzvornahme die Leistung des AN´s fertig zu stellen.
Soweit der AN Subunternehmer beschäftigt, tritt er der AG erfüllungshalber die ihm
zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Subunternehmer ab. Die AG erklärt bereits
jetzt die Annahme der abgetretenen Ansprüche. Sie darf nach Ihrer Wahl den AN oder dessen
Subunternehmer zum Zwecke der Gewährleistung in Anspruch nehmen.
12. Abnahme
Die Parteien vereinbaren, dass zur Abnahme der Leistungen des AN ausschließlich eine
förmliche Abnahme zulässig und notwendig ist. Eine stillschweigende oder fiktive Abnahme
wird ausgeschlossen. Die Abnahme hat schriftlich zu erfolgen. Über die Abnahme ist ein
Abnahmeprotokoll von der AG zu erstellen, was vom AN gegenzuzeichnen ist. Verweigert
der AN seine Unterschrift, gilt die Leistung des AN als nicht abgenommen.
13. Gewährleistung
Der AN übernimmt für die von ihm ausgeführten Leistungen die Gewährleistung. Die
Gewährleistungszeit beträgt fünf Jahre und sechs Monate seit der Abnahme. Zur
Unterbrechnung der Gewährleistungsfrist genügt die schriftliche Anzeige des Mangels durch
die AG beim AN innerhalb der Gewährleistungszeit. Die Gewährleistungszeit verlängert sich
dann bezüglich der angezeigten Mängel um zwei Jahre, gerechnet ab dem Zugang der
Mangelanzeige.
Die Parteien vereinbaren einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von fünf Prozent der
Schlussrechnungsbruttosumme. Der AN kann diesen Einbehalt durch Vorlage einer zeitlich
unbefristeten Bürgschaft, die mittels Urkunde an die AG auszuhändigen ist, ablösen. Die
Bürgschaft muss durch einen tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage; der Verrechenbarkeit und der Verjährung in der Bürgschaftsurkunde erklärt
sein.
14. Entsorgung von Abfällen und Beseitigung von Verunreinigungen
Der AN ist verpflichtet, alle durch ihn oder seine Subuntenehmer verursachten Abfälle,
Verschmutzungen und Beschädigungen auf dem Grundstück auf dem die Leistungen zu
erbringen sind, aber auch auf den umliegenden Anfahrtsstraßen oder Grundstücken, auf seine
Kosten zu beseitigen.
15. Rechnungen und Zahlungen
Der AN hat sowohl Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung prüffähig, mit allen zur
Beurteilung der Prüffähigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere eines prüfbaren
Aufmaßes, in zweifacher Ausfertigung zu stellen.
Abschlagszahlungen sind 21 Tage nach Zugang der prüfbaren und vollständigen
Abschlagsrechnung fällig.
Die Schlußrechnung ist vom AN nach Abnahme in prüffähiger Form innerhalb von acht
Wochen zu übersenden. Die Schlußrechnung hat alle bisher geleisteten Abschlagszahlungen
mit der dazugehörenden Leistung anteilig nochmals einzeln aufzuführen. Eventuelle
Nachträge, sind gesondert von der Schlußrechnung prüffähig mit dazu allen notwendigen
Unterlagen und Aufmaß nach Abnahme abzurechnen.
Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung , spätestens
innerhalb von 30 Werktagen nach Zugang der Schlußrechnung in ordnungsgemäßer Form
fällig.
Die Aufrechnung mit eigenen Forderungen des AN ist nur zulässig, wenn diese unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt sind.
16. Skonto
Die Parteien vereinbaren ein Skonto, sowohl für Abschlagsrechnungen und die
Schlußrechnung, sowie zur Zahlung eventueller Nachtragsrechnungen in Höhe von 2 % des
Rechnungsendbetrages, bei Zahlung durch die AG innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt
der Rechnung. Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Anweisung der
Rechnungssumme, abzüglich zwei % Skonto.
17. Betriebshaftpflichtversicherung
Der AN hat der AG vor dem Beginn der Arbeiten eine ausreichende mindestens zwei
Millionen EURO als Deckungssumme ausweisende Betriebshaftpflichtversicherung
nachzuweisen. Außerdem muss er eine Bescheinigung vorlegen, auf der die Versicherung die
lückenlose Zahlung aller Versicherungsbeiträge bestätigt. Wird der Versicherungsnachweis
oder die Zahlungsbestätigung nicht vorgelegt, so kann die AG dem AN zur Vorlage eine Frist
von einer Woche setzen, verbunden mit der Androhung den Gesamtauftrag zu entziehen.
Sollte dann nicht binnen einer Woche vom AN der Versicherungsnachweis und die
Zahlungsbestätigung der Versicherung vorgelegt werden, kann die AG den Auftrag entziehen
und im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des AN an Dritte vergeben.
18. Kündigung
Die AG ist berechtigt den Werkvertrag zu kündigen, wenn der AN seine Zahlungen einstellt,
von ihm oder vom der AG oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beantragt
worden ist, ein solches Verfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels Masse
abgelehnt wird. Außerdem ist die AG zur Kündigung zu den in diesen Geschäftsbedingungen
geregelten Vereinbarungen berechtigt und wenn Werklohnforderungen aus Leistungen des AN
für die AG gepfändet werden oder mit Arrest belegt werden.
In allen Fällen der außerordentlichen Kündigung ist die AG berechtigt das Bauvorhaben im
Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des AN fertigstellen zu lassen. Verrechnungen durch
die AG stimmt der AN bereits jetzt zu.
19. Sonstiges und salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. Dies gilt auch in Bezug auf die
Abänderung des Schriftlichkeitserfordernisses dieser Geschäftsbedingungen. Sämtliche von
AN im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Leistungen abzugebenden Erklärungen haben
in Schriftform zu erfolgen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Vertragsbedingungen unwirksam sein, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen keinen Einfluss haben, vielmehr ist die unwirksame Bedingung durch ein
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am
nächsten kommt. Gleiches gilt für fehlende Regelungen, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung ersetzt werden.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeit ist Cottbus.
III. Verträge zur Lieferung von Materialien
1. Vertragsinhalt
Soweit Lieferungen von Materialien, gleich in welchem Aggregatzustand erfolgen gelten
neben den gesetzlichen Vorschriften diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei diese
den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
Der Lieferant (im folgenden AN Genannt) ist verpflichtet von ihm zu liefernde Materialien
mangelfrei und in der vereinbarten Menge und Güte zu liefern.
2.Preise
Alle vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für die gesamte Dauer des
Vertragsverhältnisses, auch wenn die Lieferung der Materialien erst für einen noch nicht
absehbaren Termin vereinbart ist.
Der AN gewährt auf alle Preise einen Nachlass von einem Prozent des Nettopreises.
3. Mangelfreie Lieferung
Der AN hat alle Lieferungen mangelfrei, unbeschädigt und in der vereinbarten Qualität und
Menge auf eigene Kosten zu liefern. Er haftet uneingeschränkt dafür, dass die gelieferten
Materialien für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind.
4. Gewährleistung
Der AN übernimmt für die von ihm gelieferten Materialien die volle Gewährleistung. Er
haftet auch für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen der AG, die durch Fehler
an der gelieferten Ware entstanden sind. Die Beweislast hierfür trägt in den ersten sechs
Monaten nach Lieferung und Einbau bzw. Nutzung der AN.
Die Parteien schließen die Anwendung der Vorschrift des § 377 HGB aus, das bedeutet, dass
die AG weder verpflichtet ist gelieferte Materialien und Waren unverzüglich auf die
vertraglich vereinbarte Menge und Mängel zu prüfen noch gibt es eine Verpflichtung dies
unverzüglich anzuzeigen,
Die AG ist berechtigt im Falle eines Mangels nach §§ §§ 434 ff BGB vorzugehen. Es gelten
für die AG die in §§ 474 ff BGB (Verbrauchsgüterkauf) einem Verbraucher gewährten
Rechte.
Außerdem gelten zwischen den Parteien die Regelungen der §§ 312 ff BGB insbesondere §
312 b ff BGB und § 312 i ff BGB, nach denen es der AG gestattet wird Verträge, die auf der
dort bezeichneten Art geschlossen sind wie ein Verbraucher zu widerrufen.
5. Rechnungen und Zahlungen
Der AN hat die Lieferung von Materialien und Waren unverzüglich nach Lieferung in
zweifacher Weise in Rechnung zu stellen. Die AG ist berechtigt Rechnungen binner einer
Frist von maximal 30 Tagen auszugleichen. Vorhergehende Mahnungen des AN sind
unbeachtlich und lösen keine Rechtswirkungen aus.
6. Skonto
Die Parteien vereinbaren ein Skonto wegen der Zahlung aller Rechnungen für die Lieferung
von Materialien und Waren von 2 % (zwei Prozent) des Rechnungsbetrages , bei Zahlung
durch die AG innerhalb von 10 Werktagen (Montag - Samstag) nach Erhalt der Rechnung.
Zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Anweisung der Rechnungssumme, abzüglich
zwei Prozent.
7 Sonstiges und salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind unwirksam. Dies gilt auch in Bezug auf die
Abänderung des Schriftlichkeitserfordernisses dieser Geschäftsbedingungen. Sämtliche von
AN im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Leistungen abzugebenden Erklärungen haben
in Schriftform zu erfolgen. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Vertragsbedingungen unwirksam sein, so soll dies auf die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen keinen Einfluss haben, vielmehr ist die unwirksame Bedingung durch ein
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am
nächsten kommt. Gleiches gilt für fehlende Regelungen, die im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung ersetzt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der AG gehen den
allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN vor. Im Streitfall sind zunächst die
Geschäftsbedingungen der AG maßgebend.
8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Cottbus, unabhängig davon an welcher Anlieferungsadresse die zu
liefernden Materialien und Waren angeliefert werden.
